Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren beendet. Da alle Gläubiger durch den Verkauf der beiden Miethäuser befriedigt wurden, bedurfte es keiner Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte die Ex-Schuldnerin den Abzug von „Kosten des Insolvenzverfahrens“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Aufwendungen:
- Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens
- Kosten der Insolvenzverwaltung
- Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters
- Verwertungskosten
- Nebenkosten Geldverkehr
- Kosten Steuerberater … (pauschal 1/3)
- Gerichtskosten Masseprozess
- sonstige Gerichtskosten
- Weitere Kosten der Insolvenzverwaltung
- Rechtsberatungskosten bezüglich Insolvenzverfahrens und Vorfälligkeitszinsen
- Steuerberatungskosten
Die Entscheidung des BFH vom 13.8.2024, Az. IX R 29/23, veröffentlicht am 31.10.2024, lässt keinen Spielraum für Interpretationen: Die geltend gemachten Aufwendungen, die ausschließlich mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehen, können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG berücksichtigt werden.
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