Tax-News

Kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Ruhestandsfeier trägt

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24, veröffentlicht am 24.2.2026) entschieden.

Markus Kahr

23.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Eine Bank verabschiedete ihren Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und stellte gleichzeitig seinen Nachfolger vor. Hierzu lud sie zu einem Empfang in ihre Geschäftsräume ein. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Die Kosten für den Empfang übernahm die Bank.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Es nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht sah dies anders. Nur die Kosten, die auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen, sind als Arbeitslohn zu erfassen.

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