Was Ihr Finanzamt unter dem Begriff Kryptowährungen versteht
Unter Kryptowährungen versteht man digitale Zahlungsmittel, die auf kryptografischen Verfahren und einer dezentralen Technologie – in der Regel der Blockchain – basieren. Im Gegensatz zu klassischen Währungen wie dem Euro oder dem US-Dollar werden Kryptowährungen nicht von einer zentralen Stelle wie einer Zentralbank ausgegeben oder kontrolliert. Stattdessen ermöglichen sie den direkten, fälschungssicheren Austausch von Werten zwischen Nutzern, ohne dass eine vermittelnde Instanz notwendig ist. Die bekannteste Kryptowährung ist der Bitcoin, daneben existieren viele weitere wie Ethereum, Litecoin oder Tether.
Aus steuerlicher Sicht sind Kryptowährungen in Deutschland keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern werden als andere Wirtschaftsgüter behandelt. Das hat wichtige Folgen für ihre steuerliche Einordnung, z. B. bei der Veräußerung, dem Tausch oder der Nutzung als Zahlungsmittel.
Die Finanzverwaltung unterscheidet 3 Arten von Token
Ihr Finanzamt unterscheidet Kryptowerte grundsätzlich nach ihrer funktionalen Ausprägung – entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Zweck der jeweilige Token verfolgt (BMF-Schreiben v. 06.03.2025; IV C 1 – S 2256/00042/064/043):