Leserfrage

Ist der Losverkauf für eine Tombola zum Unternehmensfest steuerpflichtig?

FRAGE In unserem Unternehmen steht zum Ende des Sommers eine Jubiläumsfeier an, bei der wir eine Tombola anbieten möchten. Der Losverkauf erfolgt an dem Tag der Feier an alle Teilnehmer […]

Ann-Christin Hütte

26.09.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE In unserem Unternehmen steht zum Ende des Sommers eine Jubiläumsfeier an, bei der wir eine Tombola anbieten möchten. Der Losverkauf erfolgt an dem Tag der Feier an alle Teilnehmer (Arbeitnehmer, Kunden, weitere geladene Gäste) für 5 € je Los. Es gibt 10 Hauptpreise und ansonsten Trostpreise, die das Unternehmen für die Tombola erwirbt. Teile der Einnahmen aus dem Losverkauf möchten wir spenden. Uns stellt sich nun die Frage, ob es sich bei der Tombola um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt – trotz späterer Spende – oder ob es sich um steuerfreie Umsätze des Lotteriegesetzes handelt.

AntworT von Ann-Christin Hütte: Es ist gut, dass Sie sich zu dem Thema Losverkauf Ihrer Tombola Gedanken zur USt machen. Denn je nach Umstand der Sachlotterie können sich verschiedene umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben. Grundsätzlich gilt, dass der Verkauf der Lose für Ihre Tombola eine Lieferung ist. Umsatzsteuerfrei sind Losverkäufe nach § 4 Nr. 9b UStG nur, wenn diese dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegen. Allerdings unterliegen nur öffentliche Lotterien und Ausspielungen der Lotteriesteuer. Aus Ihrer Schilderung nehme ich an, dass es sich um bei Ihrer Veranstaltung um eine geschlossene Gesellschaft mit geladenen Gästen handelt (nicht öffentlich) und Sie Glücksspiel nicht gewohnheitsmäßig veranstalten. Als Abgrenzung: Eine Tombola, die ein Veranstalter öffentlich, z. B. auf einem Stadtfest durchführt und Teilnahmeentgelte von über 1.000 € einnimmt, unterliegen der Lotteriesteuer. Solche öffentlichen Ausspielungen bedürfen übrigens meist auch einer Erlaubnis der Gemeinde. Ihre Tombola unterliegt als nicht öffentliche Ausspielung damit nicht der Lotteriesteuer, aber gleichzeitig auch nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG. Somit ist der Losverkauf steuerpflichtig mit 19 %. Dies gilt auch unabhängig davon, dass Sie einen Teil der Einnahmen spenden möchten. Da es sich bei einem Unternehmen nicht um einen mildtätigen/kirchlichen/gemeinnützigen Verein handelt, scheidet auch die Überlegung aus, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % für den Losverkauf in Frage kommt. Gedanken müssen Sie sich auch in Bezug auf den Vorsteuerabzug machen. Die Weitergabe der Sachpreise ist eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S.1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Da die Einkäufe direkt für die Tombola erfolgen, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen und müssen im Umkehrschluss auch keine Wertabgabe versteuern.



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