Tax-News

Immobilien: Erbschaft und Schenkung. Auf diese Vergleichswerte kommt es an

Bei Erbschafts- und Schenkungsteuerfällen sind die Immobilien zu bewerten. Hierzu wird das sogenannte Vergleichswertverfahren genutzt. Die Werte werden hierzu von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Gemeinde mitgeteilt. Die Richter des BFH haben jetzt entschieden, dass diese Vergleichswerte auch ohne weitere Sachaufklärung angesetzt werden dürfen (Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, veröffentlicht am 25.6.2026).

Markus Kahr

27.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall wurde eine Eigentumswohnung vererbt. Die Erben ermitteln den Wert der Eigentumswohnung im Sachwertverfahren mit 78.493 €. Das Finanzamt ermittelte im Vergleichswertverfahren den Wert der Eigentumswohnung mit 170.000 €. Im Einspruchsverfahren verweisen die Erben auf den Ausdruck des Immobilien-Preis-Kalkulators, mit dem sie den Wert der Eigentumswohnung ermittelt hatten. Das Finanzamt senkte daraufhin den Wert der Wohnung auf 153.456 €. Die Erben vertraten weiter die Auffassung, dass das Sachwert- und nicht das Vergleichswertverfahren anzuwenden sei.

Das Finanzamt forderte daraufhin vom Gutachterausschuss Vergleichspreise für die zu bewertende Eigentumswohnung an. Der Gutachterausschuss teilte dem Finanzamt mit, dass er für den Zeitraum insgesamt 20 Vergleichspreise von 114.000 € bis 254.000 € ermittelt habe. Daraus ergebe sich ein Durchschnittswert von 186.000 €.

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