Gerichtsurteil

Ihre Sonderwünsche kosten Sie bei einer noch zu errichtenden Immobilie Grunderwerbsteuer

Sie geben eine noch zu errichtende Immobilie in Auftrag. Klar, dass Sie für den Kaufpreis auch Grunderwerbsteuer zahlen. Doch wie ist der Sachverhalt, wenn Sie Sonderwünsche beauftragen und sich dadurch der Kaufpreis erhöht? Der BFH hat mit Urteil von 30.10.2024 (Az. II R 15 und 18/22, veröffentlicht am 6.3.2025) entschieden, dass auch hierfür Grunderwerbsteuer fällig wird.

Markus Kahr

01.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Geben Sie Zusatzausstattungen in Auftrag, kostet Sie das zusätzliche Grunderwerbsteuer

Für die BFH-Richter kommt es darauf an, ob die Sonderwünsche (z. B. hochwertige Fliesen) in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Denn nur dann sind diese Mehraufwendungen grunderwerbsteuerpflichtig. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B. immer dann, denn Sie mit dem Verkäufer vertragliche Regelungen getroffen haben, dass er und nicht Sie die Mehrleistungen ausführt. Anders ist der Sachverhalt, wenn Sie lt. Kaufvertrag Eigenleistungen ausführen dürfen. Diese werden vom Kaufpreis abgezogen und unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

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