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Hier können Sie Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehen

Werden Sie durch Ihr berufliches Verhalten in ein Strafverfahren verwickelt, sind Ihre Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.3.2024, Az. 3 K 2389/21 E, veröffentlicht am 15.5.2024, entschieden. Ein Zusammenhang besteht immer dann, wenn die Ihnen zur Last gelegte Tat in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Markus Kahr

28.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Werden Sie durch Ihr berufliches Verhalten in ein Strafverfahren verwickelt, sind Ihre Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht

Düsseldorf mit Urteil vom 22.3.2024, Az. 3 K 2389/21 E, veröffentlicht am 15.5.2024, entschieden. Ein Zusammenhang besteht immer dann, wenn die Ihnen zur Last gelegte Tat in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Im Urteilsfall wurde dem ehemaligen Geschäftsführer vorgeworfen, seinen Gestaltungsspielraum im Unternehmen kontinuierlich dazu genutzt zu haben, seine persönlichen und außerhalb des Unternehmens liegenden Geschäftsinteressen zu verfolgen. Er habe aus Eigennutz insbesondere hochrangige Mitglieder auf Vorstands- und Geschäftsführerebene bestochen, um Transaktionen zu seinem Vorteil durchzuführen.

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