Frage: Ich bin neu in der Buchhaltung eines mittelständischen Unternehmens. Bei der Verbuchung der Aufwendungen der letzten Weihnachtsfeier haben meine Kollegin und ich darüber diskutiert, ob bei Betriebsveranstaltungen ein Freibetrag oder eine Freigrenze von 110 € gilt. Was ist richtig?
Antwort: Meine Antwort wird Sie vielleicht überraschen: Beides ist zutreffend. Es kommt darauf an, welche Steuerart Sie betrachten. Klassischerweise steht die Lohnversteuerung (oder eben deren Vermeidung) im Fokus. Hier gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 €. Das bedeutet, dass lediglich der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu betrachten ist.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt jedoch etwas Abweichendes. Hier wird aus dem für lohnsteuerliche Zwecke heranzuziehenden Freibetrag eine Freigrenze in gleicher Höhe. Daraus resultiert die Folge, dass bei Überschreitung des Betrags von 110 € je Teilnehmer der Vorsteuerabzug in voller Höhe entfällt. Diese Handhabung ergibt sich aus dem Urteil des BFH vom 10.05.2023 (Az. V R 16/21).