Das Finanzgericht Münster hatte über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung zu entscheiden. In seinem Urteil vom 29.10.2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F, veröffentlicht am 15.11.2024) verlangt das Gericht ein besonderes Aussetzungsinteresse.
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Erbbaurechts und legte sowohl gegen die Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.2022 als auch gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 Einspruch ein. Das Finanzamt verweigerte die beantragte Aussetzung der Vollziehung, sodass sich das Finanzgericht mit dieser Forderung des Steuerpflichtigen zu befassen hatte.
In seiner Argumentation führte der Kläger an, dass die Grundsteuerwertermittlung möglicherweise verfassungswidrig sei und daher die Aussetzung der Vollziehung bis zur finalen Klärung zu gewähren sei. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Es fehle an einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Stattdessen würde das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegen, das sich insbesondere aus der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ergäbe. Eine eigenständige Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit nahmen die Richter dabei nicht vor.