Frage: Seit Jahren erstelle ich eine Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Gewinnermittlung für 2023 stoße ich allerdings auf Probleme. Leider konnte ich aufgrund kurzfristiger Liquiditätsprobleme die Ladenlokal-Miete für die Monate Oktober, November und Dezember 2023 erst am 9. Januar 2024 zahlen. Kann ich diese Betriebsausgaben dennoch der Gewinnermittlung 2023 zuordnen?
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (wie beispielsweise Ihre Miete), die bis zu 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, das Ergebnis des neuen bzw. alten Jahres mindern. Allerdings kommt es bei dieser Betrachtung nicht allein auf den 10-Tages-Zeitraum an, den Sie grundsätzlich erfüllt haben.
Entscheidend ist auch das Kriterium der Fälligkeit der Aufwendungen. Das hat der BFH bereits im Jahr 2022 entschieden (Az. X R 2/21). Heißt konkret: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dürfen Sie nur dann dem alten Jahr zuordnen, wenn diese zum einen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gezahlt, zum anderen aber auch in diesem Zeitraum fällig geworden sind.