Im Urteilsfall erzielte eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ursprünglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen. Aufgrund der eigenen Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wurden sämtliche dieser Einkünfte ebenfalls als gewerblich eingestuft.
Ursächlich war, so der BFH in seiner Begründung, die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG. Aufgrund dieser Vorschrift waren alle originär nicht gewerblichen Einkünfte in eben solche umzuqualifizieren.