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Gewerbesteuerliche Abfärbung: Das bedeutet die Aufhebung des Nichtanwendungserlasses für Sie

Bereits in 2019 hatte der BFH ein viel beachtetes Urteil zur gewerbesteuerlichen Abfärbung bei einer rein vermögensverwaltenden KG gefällt, die an einer anderen KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt war. Eben diese Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun wurde dieser Erlass überraschend aufgehoben, was positive Folgen für Sie haben kann.

Timm Haase

23.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall erzielte eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ursprünglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen. Aufgrund der eigenen Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wurden sämtliche dieser Einkünfte ebenfalls als gewerblich eingestuft.

Ursächlich war, so der BFH in seiner Begründung, die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG. Aufgrund dieser Vorschrift waren alle originär nicht gewerblichen Einkünfte in eben solche umzuqualifizieren.

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