Tax-News
Geldbußen sind keine Betriebsausgaben, es gibt aber eine Ausnahme
Das Bundeskartellamt verhängte eine Geldbuße im Zusammenhang mit Preiserhöhungen für 2 Produkte des Unternehmens einer GmbH & Co. KG. Danach habe sich der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin zweier vorsätzlicher Kartellordnungswidrigkeiten schuldig gemacht. Die Richter des Finanzgerichts Münster entscheiden mit Urteil vom 12.12.2025 (Az. 4 K 1530/21 F, veröffentlicht am 16.3.2026), dass eine von einer Behörde im Geltungsbereich des EStG festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern dürfe. Im vorliegenden Fall sei die Geldbuße vom Bundeskartellamt festgesetzt worden.
Markus Kahr
19.04.2026
·
1 Min Lesezeit
Steuerverantwortliche stellten unterschiedliche Bilanzen auf
In ihren Steuererklärungen berücksichtigte das Unternehmen zur Vermeidung eines Zinsrisikos die Geldbuße in seiner handelsrechtlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe. In der Steuerbilanz wurde die Geldbuße als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
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