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Gehaltsabrechnungen dürfen von Ihnen ausschließlich online bereitgestellt werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24) hatte über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, die Gehaltsabrechnung eines Mitarbeiters ausschließlich online in einem digitalen Format zum Abruf vorzuhalten, oder diese auf Wunsch des Angestellten auch in Papierform zu übermitteln.

Timm Haase

20.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24) hatte über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, die Gehaltsabrechnung eines Mitarbeiters ausschließlich online in einem digitalen Format zum Abruf vorzuhalten, oder diese auf Wunsch des Angestellten auch in Papierform zu übermitteln.

Die klare Antwort: Eine Bereitstellung zum Abruf durch den Mitarbeiter über ein Online-Portal reicht vollkommen aus. Eine zusätzliche Papierform ist nicht erforderlich.

Geklagt hatte die Angestellte eines Lebensmittel-Discounters. Dieser stellte die monatliche Gehaltsabrechnung ausschließlich über ein digitales und passwortgeschütztes Mitarbeiterpostfach zur Verfügung. Das BAG verwies in seiner Urteilsbegründung darauf, dass bei Gehaltsabrechnungen eine Holschuld der Mitarbeiter vorliege. Diese könne durch den Abruf der Abrechnung erfüllt werden.

Meine Empfehlung

Verteilen Sie die Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter noch auf Papier? Steigern Sie die Digitalisierungsquote Ihres Unternehmens und setzen Sie auf online bereitgestellte Abrechnungen. Zeigen Sie Ihrer Belegschaft auf, wie viel Papier Sie jährlich sparen, und wie einfach ein digitaler Abruf ist.

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Arbeitsfelder: Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Steuerrecht.

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