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Für Sie in der Detailbetrachtung: Auf diese Besonderheiten rund um die neue E-Rechnung müssen Sie ab 2025 achten

In der letzten Ausgabe von Rechnungswesen aktuell bin ich bereits auf einige Besonderheiten eingegangen, die Ihnen bei der Erstellung und dem Empfang von E-Rechnungen ab dem kommenden Jahr begegnen können. Doch das Anwendungsschreiben des BMF vom 15.10.2024 (Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) hält noch weitere Details parat, die schnell zur Stolperfalle werden können. Ich zeige Ihnen, was für Sie relevant ist.

Timm Haase

22.11.2024 · 8 Min Lesezeit

Welche Übergangsfristen gelten

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Übermittlung von E-Rechnungen im Geschäft zwischen Unternehmen (B2B-Bereich) greift unabhängig von der Art der Tätigkeit und der Unternehmensgröße.

Beispiel: Sie sind im Nebenberuf freiberuflicher Chefredakteur und schreiben Texte über Steuern, Finanzen und Rechnungswesen für einen renommierten Fachverlag. Sie erstellen 4 Rechnungen im Jahr in Word, die Sie ausdrucken und per Post versenden. Auch Sie trifft ab 2025 grundsätzlich die Verpflichtung, diese 4 Rechnungen als E-Rechnungen digital zu erstellen und zu versenden.

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