Der Urteilsfall betraf einen Vertrag über ein „FBA Unstoppable E-Commerce Trainingsprogramm“, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine ehemalige Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung von 9.000 €, die sie für das Angebot gezahlt hatte. Sie hielt den Vertrag u. a. mangels Genehmigung nach § 12 FernUSG für nichtig.
Die Richter des BGH entschieden, dass online nicht gleichbedeutend mit Fernunterricht sei. Damit müsse keine Genehmigung nach dem FernUSG vorliegen. Allerdings komme es bei gemischten Angeboten nicht darauf an, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden habe, sondern wie es vertraglich vereinbart worden sei. Die Teilnehmerin musste zahlen.