Tax-News

Freistellungsbescheinigungen werden nicht mehr sofort ausgestellt

Die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen nach § 48b EStG erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Lange Zeit konnten Sie dazu einfach bei Ihrem Sachbearbeiter vorstellig werden und die Bescheinigung – sofern alle Voraussetzungen erfüllt waren – direkt mitnehmen. Damit ist seit dem 6.8.2025 Schluss. Darauf weist das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in einer Pressemitteilung hin.

Timm Haase

18.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Hintergrund ist das bundesweite KONSENS-Verfahren ELFE. Dieses neue Verfahren verlangt eine maschinelle Bearbeitung der Anträge auf eine Freistellungsbescheinigung. Dem Finanzbeamten ist es damit nicht mehr möglich, Eingaben „von Hand“ durchzuführen, um vor Ort eine entsprechende Bescheinigung zu generieren.

Mein Tipp

Erbringen Sie Bauleistungen, sollten Sie stets darauf achten, eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen zu können. Planen Sie längere Laufzeiten nach einem Antrag unbedingt ein. Eine automatische Verlängerung bestehender Bescheinigungen führt Ihr Finanzamt nicht durch. Rückwirkende Anträge sind nicht möglich.

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