Der Streitfall: Anscheinsbeweis für die Privatnutzung trotz Nutzungsverbot
Die Klägerin war eine GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführer G. G und seine Schwester S waren bei der GmbH angestellt. Die GmbH hatte mehrere Porsche im Betriebsvermögen, wobei für keinen Fahrtenbücher vorlagen. Das Finanzamt prüfte die GmbH mehrmals und nahm jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an – unter anderem auch aus dem Grund, dass auf S kein weiteres Fahrzeug privat zugelassen war. Die GmbH wies die Annahme zurück, dass die GmbH G und S schriftlich verboten hatte, die Fahrzeuge privat zu nutzen. Der Anscheinsbeweis reiche hier nicht aus, da keine private Nutzungsüberlassung erfolgt sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ keine Revision zu; hiergegen richtet sich eine Beschwerde vor dem BFH (Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24).