Lassen Sie es mich klar sagen: Den Prüfer interessiert es im Zweifel nicht, warum Sie eine Eingangsrechnung, die Grundlage für den vorgenommenen Vorsteuerabzug war, nicht vorlegen können. Ihm sind hier schlichtweg die Hände gebunden. Eine Rechnung ist eine der wesentlichen Vorgaben, die § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Vorsteuerabzug stellt. Liegt diese nicht vor, wird die geltend gemachte Vorsteuer gestrichen und muss zurückgezahlt werden. Ihre Buchhaltung genügt als Beweis nicht (FG Münster, Urteil vom 23.3.2022, Az. 5 K 2093/20 U). Ihr einziger Ausweg ist es, eine Kopie der Rechnung beim Aussteller anzufordern. Wichtig: Für die Beweiskraft ist es dann unerheblich, ob auf dieser die Begriffe „Kopie“ oder „Duplikat“ vermerkt sind.
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Fehler 2: Ihnen geht eine Eingangsrechnung verloren
Was passiert, wenn nach Jahren der Betriebsprüfer eine Rechnung sehen möchte, Sie diese aber aus welchen Gründen auch immer nicht mehr finden können? Ich zeige Ihnen, worauf es dann ankommt.