Ist ein Kunde mit einer Zahlung für Ihre Leistungen oder Lieferungen rückständig, beginnt zum 31.12. des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist, die sogenannte Verjährungsfrist. Zum 31.12. jeden Jahres verjähren damit solche Zahlungsansprüche, für die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren abgelaufen ist – so regelt es § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Konsequenz: Sie können die Zahlung nicht mehr verlangen oder einklagen, da der rückständige Kunde (= Schuldner) sich auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern kann. Unter bestimmten Umständen verlängert sich die Verjährung: Haben Sie den rückständigen Kunden gemahnt und danach einen Teil der Rechnungssumme erhalten, wird der Verjährungszeitraum der üblichen 3 Jahre unterbrochen. Ab dem exakten, taggenauen Zeitpunkt (nicht auf den 31.12.) der Teilzahlung beginnt ein neuer Verjährungszeitraum von 3 Jahren. Wenn der Kunde weder Teilzahlung leistet noch auf Ihre Mahnungen reagiert, müssen Sie über ein gerichtliches Mahnverfahren und einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nachdenken. Nur in diesem Fall können Sie eine Verjährung der Forderung umgehen.