Im verhandelten Fall versuchte der Kläger durchzusetzen, dass ihm bereits ab dem 1. Entfernungskilometer der höhere Satz von 0,38 € gewährt wird. Er führte an, dass diese Ungleichbehandlung der Entfernungskilometer gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies auf den Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Pauschalen habe.