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Einzel- und Pauschalwertberichtigungen in Ihrem Jahresabschluss: Wie Sie Ermittlung und Buchung ohne Probleme vornehmen
Spüren Sie auch die schlechter werdende Zahlungsmoral vieler Kunden? Die Folge sind offene Forderungen in Ihrer Bilanz. Im Zuge des Jahresabschlusses werden Sie diese einer genauen Betrachtung unterziehen müssen. Sind Forderungen uneinbringlich, hat das nicht nur Auswirkungen auf Ihre Bilanz und Ihren Gewinn. Sie trifft auch die Pflicht, Ihre Umsatzsteuer zu berichtigen. Ich zeige Ihnen, wie Sie konkret vorgehen müssen.
Timm Haase
10.01.2025
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5 Min Lesezeit
Das sind die Grundlagen
Dem Realisationsprinzip folgend, dürfen Gewinne und damit auch Forderungen nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. In aller Regel beruhen die von Ihnen buchhalterisch erfassten Forderungen auf einer wirtschaftlichen Ursache (z. B. einem abgeschlossenen Verkauf oder einer erbrachten Leistung). Aus diesem Grund müssen Sie sich über den Bilanzausweis der Forderungen (in der Regel solche aus Lieferungen und Leistungen) keine großen Gedanken machen.
Achtung
Es gibt Fälle, in denen der Kunde die wirtschaftliche Verursachung anzweifelt. Diese Zweifel allein bewirken allerdings nicht, dass Sie eine Forderung gar nicht erst bilanzieren. Vielmehr kommen Sie dann in den Bereich, in dem Sie sich über die Werthaltigkeit Ihrer Forderung Gedanken machen müssen.
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