Nehmen Vereine laut ihrer Satzung Aufgaben wahr, die unter die steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52-54 Abgabenordnung) fallen, gilt: Die Mitgliedsbeiträge, die laut Satzung von den Vereinsmitgliedern erhoben werden, sind echte Beiträge und unterliegen nicht der USt (Abschn. 1.4 USTAE). Diese echten Mitgliedsbeiträge dienen der Verfolgung der Vereinszwecke – hier liegt keine konkrete Gegenleistung vor. Davon abgrenzen müssen wir die unechten Mitgliedsbeiträge: Hierbei handelt es sich um Beiträge, für die die wirtschaftliche Förderung eines Vereinsmitglieds selbst im Vordergrund steht und für die der Verein durch die Zahlung (eines unechten Beitrages) eine Gegenleistung erhält. Diese unechten Beiträge sind umsatzsteuerpflichtig. Führt der Verein Umsätze außerhalb des sogenannten ideellen Vereinsbetriebes (Spenden, Mitgliedsbeiträge) aus, fällt ebenfalls Umsatzsteuer an.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
- Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
- Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst