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Echte und unechte Mitgliedsbeiträge – warum der Unterschied von großer Bedeutung für die USt ist

Sie erinnern sich sicherlich an die Legalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz: Der Eigenanbau zum Eigenkonsum und der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist freigegeben. Mittlerweile haben sich einige „Cannabis Social Clubs“ als Vereine gegründet, wobei die Mitglieder Zugriff auf die „Ernte“ haben. Es stellte sich nun die Frage: Sind diese Vereinigungen gemeinnützige Vereine und fallen die Leistungen an Mitglieder sowie der Mitgliedsbeitrag als echte Vereinsleistung nicht unter die USt? Anhand dieses Praxisfalls zeige ich Ihnen, warum die Antwort entscheidend für die USt ist.

Ann-Christin Hütte

09.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Nehmen Vereine laut ihrer Satzung Aufgaben wahr, die unter die steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52-54 Abgabenordnung) fallen, gilt: Die Mitgliedsbeiträge, die laut Satzung von den Vereinsmitgliedern erhoben werden, sind echte Beiträge und unterliegen nicht der USt (Abschn. 1.4 USTAE). Diese echten Mitgliedsbeiträge dienen der Verfolgung der Vereinszwecke – hier liegt keine konkrete Gegenleistung vor. Davon abgrenzen müssen wir die unechten Mitgliedsbeiträge: Hierbei handelt es sich um Beiträge, für die die wirtschaftliche Förderung eines Vereinsmitglieds selbst im Vordergrund steht und für die der Verein durch die Zahlung (eines unechten Beitrages) eine Gegenleistung erhält. Diese unechten Beiträge sind umsatzsteuerpflichtig. Führt der Verein Umsätze außerhalb des sogenannten ideellen Vereinsbetriebes (Spenden, Mitgliedsbeiträge) aus, fällt ebenfalls Umsatzsteuer an.

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