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E-Bilanz: Deutscher Steuerberaterverband fordert BMF zu Klarstellungen auf

Stellen Sie eine Bilanz auf, sind Sie bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, diverse Nachweise im Rahmen der E-Bilanz an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 die verpflichtende Übermittlung unverdichteter Kontennachweise (inklusive der Kontensalden) vorgeschrieben.

Timm Haase

05.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Stellen Sie eine Bilanz auf, sind Sie bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, diverse Nachweise im Rahmen der E-Bilanz an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 die verpflichtende Übermittlung unverdichteter Kontennachweise (inklusive der Kontensalden) vorgeschrieben.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen Sie zudem den Anlagenspiegel samt Anlagenverzeichnis sowie Ihren Anhang, Lagebericht und (sofern vorhanden) den Prüfungsbericht elektronisch übermitteln.

Unklar sei, so der Deutsche Steuerberaterverband in seiner Stellungnahme, was mit einem unverdichteten Kontennachweis gemeint sei. Denkbar sei etwa die Möglichkeit, dass die Unternehmen zukünftig Jahresverkehrszahlen mit Soll- und Habenbuchungen oder sogar einzelne Personenkontendetails übermitteln müssten.

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