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E-Bike statt Pkw: Was Sie bei der privaten Mitnutzung und Überlassung an Mitarbeiter beachten müssen

Praxisfall: Sie schaffen sich als Unternehmer ein Pedelec (30 km/h, mit Versicherungs- und Kennzeichenpflicht) an, das Sie vorrangig für unternehmerische Besorgungen, aber auch teils für private Touren nutzen möchten. Außerdem sollen künftig auch Ihre Mitarbeiter von Diensträdern profitieren. Doch was gilt für den Vorsteuerabzug aus den (Anschaffungs-)Kosten und für die private Mitbenutzung?

Ann-Christin Hütte

08.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Schaffen Sie als Unternehmer ein E-Bike für die unternehmerische Nutzung an und ordnen das E-Bike dem Unternehmen zu, gelten vergleichbare Regelungen wie bei Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (Kfz, Büroausstattung): Sie können aus den Anschaffungskosten Vorsteuerbeträge geltend machen. Ebenso sind Abschreibungen für Anlagegüter (AfA) möglich, aber auch laufende Kosten sowie Betriebsausgaben, und Sie haben einen Vorsteuerabzug.

Ertragsteuerlich gilt: Können Sie das E-Bike auch zu privaten Zwecken nutzen, ist bei einer Anschaffung zwischen 2019 und 2030 die Privatnutzung komplett steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EstG. Dies gilt nur, soweit es sich um ein nicht zulassungspflichtiges Fahrrad handelt. Darunter fallen solche Räder, die unter 25 km/h liegen und für die keine Versicherungs- und Kennzeichenpflicht besteht. Ansonsten handelt es sich bei dem E-Bike um ein verkehrsrechtlich anzusehendes Kfz: Hier gelten dieselben Vorschriften wie bei E-Autos. Sie müssen also eine Entnahme versteuern. Diese Entnahme ist derzeit ertragsteuerlich begünstigt: Sie müssen nur ¼ des Bruttolistenpreises bei aktueller (bis 2030 erfolgter) Anschaffung im Rahmen der 1%-Methode ansetzen.

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