Schaffen Sie als Unternehmer ein E-Bike für die unternehmerische Nutzung an und ordnen das E-Bike dem Unternehmen zu, gelten vergleichbare Regelungen wie bei Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (Kfz, Büroausstattung): Sie können aus den Anschaffungskosten Vorsteuerbeträge geltend machen. Ebenso sind Abschreibungen für Anlagegüter (AfA) möglich, aber auch laufende Kosten sowie Betriebsausgaben, und Sie haben einen Vorsteuerabzug.
Ertragsteuerlich gilt: Können Sie das E-Bike auch zu privaten Zwecken nutzen, ist bei einer Anschaffung zwischen 2019 und 2030 die Privatnutzung komplett steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EstG. Dies gilt nur, soweit es sich um ein nicht zulassungspflichtiges Fahrrad handelt. Darunter fallen solche Räder, die unter 25 km/h liegen und für die keine Versicherungs- und Kennzeichenpflicht besteht. Ansonsten handelt es sich bei dem E-Bike um ein verkehrsrechtlich anzusehendes Kfz: Hier gelten dieselben Vorschriften wie bei E-Autos. Sie müssen also eine Entnahme versteuern. Diese Entnahme ist derzeit ertragsteuerlich begünstigt: Sie müssen nur ¼ des Bruttolistenpreises bei aktueller (bis 2030 erfolgter) Anschaffung im Rahmen der 1%-Methode ansetzen.