Arbeitszeit

Duschen kann zur Arbeitszeit gehören

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Zeiten zum Duschen oder Waschen als bezahlte Arbeitszeit zu behandeln sein können (Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23). Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Ar­beit­neh­mer bei der Ar­beit so schmut­zig wird, dass es für ihn un­zu­mut­bar wäre, un­ge­wa­schen nach Hause zu gehen.

Timm Haase

16.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Zeiten zum Duschen oder Waschen als bezahlte Arbeitszeit zu behandeln sein können (Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23). Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Ar­beit­neh­mer bei der Ar­beit so schmut­zig wird, dass es für ihn un­zu­mut­bar wäre, un­ge­wa­schen nach Hause zu gehen.

Das BAG definierte in seiner Entscheidung, wann ein Arbeitnehmer als „schmutzig genug“ gilt. Ist ein Arbeitnehmer nach seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden können, gelten die Körperreinigungszeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die Beseitigung von Schweiß, Körpergeruch oder üblichen Verunreinigungen reiche allerdings nicht aus.







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