Antwort: Der von Ihnen zitierte Grundsatz ist nicht gänzlich falsch, allerdings gilt er nur für Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, soweit sie der Arbeitnehmer auch als Werbungskosten ansetzen könnte.
Eine pauschale Möglichkeit, Aufwendungen eines Angestellten zu erstatten, existiert nicht. Damit betroffen wären somit auch Erstattungen für die von Ihren Mitarbeitern getragenen Aufwendungen für polizeiliche Führungszeugnisse. Übernehmen Sie dennoch die Kosten, würde dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.