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Doppelte Haushaltsführung trotz mietfreier Wohnung im Haus der Eltern? Das geht, sagt der BFH!

Sie dürfen Ihren Mitarbeitern die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten, wenn diese u. a. einen eigenen Hausstand am Wohnort vorweisen können. Der BFH hatte kürzlich zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen mietfreie Räumlichkeiten im Haus der Eltern anerkannt werden können.

Timm Haase

18.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Ihr Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Als eigener Hausstand gilt dabei auch eine mietfreie Wohnung im Haus der Eltern, wenn es sich dabei um abgeschlossene Räumlichkeiten handelt, die ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglichen. Ein wichtiger Punkt des BFH-Urteils: Das Kriterium der finanziellen Beteiligung an der Lebensführung entfällt, wenn eine Wohnung lediglich allein bewohnt wird.

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