Gerichtsurteil

Dieser Umweg kostet Sie die Steuerbefreiung der Einfuhrumsatzsteuer

Wer Ware aus einem Drittland einführt und anschließend innergemeinschaftlich weiterliefert, kennt den Mechanismus des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Die Einfuhr bleibt steuerfrei, wenn sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Ein einfacher Gedanke, der eine Doppelbelastung vermeiden soll. Das FG Hamburg hat nun gezeigt, wie schnell dieser Gedanke in der Praxis zerbricht, wenn die Lieferkette auch nur einen Zwischenschritt zu viel enthält.

Jörg Wilde

10.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Dieser Sachverhalt führte zur Klarstellung des FG Hamburg

Ein Unternehmer führte Ware aus einem Drittland ein und verbrachte sie anschließend nach Polen. Bei den Zollanmeldungen gab er allerdings nicht seine polnische, sondern seine tschechische USt-IdNr. an, denn über eine gültige polnische ID verfügte er zu diesem Zeitpunkt nicht. Von Polen aus ging die Ware dann weiter nach Tschechien. Das Finanzamt versagte die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung, und das FG Hamburg (Urteil vom 12.2.2025, Az. 4 V 57/24) gab ihm recht – und das gleich aus 2 voneinander unabhängigen Gründen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!