Dieser Fehler kann Sie bei der Feiertagszuschlagsberechnung viel Geld kosten

Arbeiten Ihre Mitarbeiter auch an Feiertagen für Ihr Unternehmen, dürfen Sie ihnen einen sogenannten Feiertagszuschlag zahlen. Neben den bundeseinheitlichen Feiertagen wie z. B. Ostern und Weihnachten gibt es in verschiedenen […]

Markus Kahr

30.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeiten Ihre Mitarbeiter auch an Feiertagen für Ihr Unternehmen, dürfen Sie ihnen einen sogenannten Feiertagszuschlag zahlen. Neben den bundeseinheitlichen Feiertagen wie z. B. Ostern und Weihnachten gibt es in verschiedenen Bundesländern weitere, regionale Feiertage. In der Praxis treten immer wieder Streitigkeiten darüber auf, ob Sie auf den Wohnort Ihres Mitarbeiters oder auf den Ort abstellen müssen, an dem er tätig wird. Klarheit bringt jetzt das BAG-Urteil vom 1.8.2024, Az. 6 AZR 38/24.

Warum der regelmäßige Tätigkeitsort Ihres Mitarbeiters für Sie wichtig ist

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Techniker, der an einem Klinikum in NRW beschäftigt war, geklagt. Für seinen Arbeitgeber nahm er in der Zeit vom 1. bis 5. November 2021 an einer mehrtägigen Fortbildung in Hessen teil. Diese Fortbildung schloss auch den 1.11., also Allerheiligen, mit ein. In NRW ist Allerheiligen ein Feiertag, in Hessen jedoch nicht.

Der Techniker vertrat die Auffassung, dass ihm ein Feiertagszuschlag zustehen würde. Immerhin sei er an einem Klinikum in NRW beschäftigt. Da er an einer Fortbildung teilnahm, die über einen NRW-Feiertag andauerte, müsse er auch einen Feiertagszuschlag erhalten. Diesen würde er ja auch dann kassieren, wenn er an seinem Stammsitz am NRW-Klinikum am 1.11. arbeiten würde.

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