Gerichtsurteil

Diese Chance gibt es wirklich nur einmal im Leben: Warum Sie bei Veräußerungsgewinnen genau aufpassen müssen

Erzielen Sie einen Veräußerungsgewinn, etwa durch den Verkauf Ihres Unternehmens, steht Ihnen – auf Antrag – die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG zu. Diese wird Ihnen allerdings nur einmal in Ihrem Leben gewährt. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.06.2024 (Az. 1 K 141/22) entschieden, dass dieser Vorteil auch nach einer ungewollten Gewährung verbraucht ist. Worauf Sie unbedingt achten müssen.

Timm Haase

08.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Darum geht es bei der Steuerermäßigung

Grundsätzlich gilt: Veräußern Sie z. B. Ihren Betrieb und erzielen einen Veräußerungsgewinn, wird Ihnen auf Antrag einmalig ein ermäßigter Steuersatz gewährt, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sind.

Wie hoch die Steuervergünstigung ausfällt, richtet sich nach Ihren individuellen Verhältnissen: Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %.

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