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Dies gilt für den Belegnachweis bei der Ausfuhr gebrauchter Fahrzeuge ohne Ausfuhrkennzeichen
Beim Export gebrauchter Kraftfahrzeuge in Drittländer stellt sich in der Praxis regelmäßig eine Frage, die auf den ersten Blick simpel wirkt, in der Sache aber erhebliche Unsicherheit erzeugt: Reicht der elektronisch erteilte Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung, oder ist zusätzlich eine Bescheinigung über Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung im Drittland vorzulegen?
Jörg Wilde
10.08.2026
·
2 Min Lesezeit
Diese Rechtslage müssen Sie beachten
Nach § 9 Abs. 2 UStDV und § 10 Abs. 2 UStDV gilt bei der Ausfuhr zulassungspflichtiger Fahrzeuge für Sie eine Sonderregel. Neben dem eigentlichen Ausfuhrbeleg, also dem Ausgangsvermerk aus dem elektronischen Ausfuhrverfahren oder dem Alternativ-Ausgangsvermerk, müssen Sie grundsätzlich zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
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