Die Finanzverwaltung wird es auch bei Ihren Mitarbeitern nicht beanstanden, den geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung auf der Grundlage lediglich einer Teilstrecke zu ermitteln. Es darf dann nur die Teilstrecke nachweislich von Ihren Mitarbeitern mit dem Betriebsfahrzeug tatsächlich zurückgelegt werden.
Es mindert sich der geldwerte Vorteil Ihrer Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beispielsweise, wenn das Fahrzeug in einer sog. „Park and Ride“-Zone abgestellt und der Rest der Strecke unter Nutzung der ÖPNV zurückgelegt wird.