Gerade dann, wenn das Finanzamt rückwirkend den Vorsteuerabzug versagt, kann es schnell zu Nachzahlungszinsen kommen. Diese sind nicht in allen Fällen aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wie ein BFH-Urteil vom 11.12.2025 (Az. V R 28/25) zeigt.
Der verhandelte Fall betraf eine deutsche GmbH, die mit einer Gesellschaft in Luxemburg Geschäftsbeziehungen unterhielt. Beide gingen irrtümlich davon aus, dass die luxemburgische Firma ihre Rechnungen unter Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausstellen sollte. Die deutsche GmbH machte entsprechende Vorsteuerbeträge geltend.