Tax-News

Die Kosten für ein Kleinflugzeug können Sie als Betriebsausgaben abziehen

Das Finanzgericht Münster hat dem Abzug von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug zugestimmt. Die zunächst von der Betriebsprüfung gestrichenen Aufwendungen wurden zum Abzug zugelassen (FG Münster, Urteil vom 15.4.2025, Az. 9 K 126/22 K,G, veröffentlicht am 15.5.2025).

Markus Kahr

25.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft eine GmbH. Diese erwarb im Jahr 2017 ein gebrauchtes Kleinflugzeug für 418.000 €. Es wurde 3 Jahre später für 405.000 € wieder verkauft und durch ein neues, gebrauchtes Flugzeug ersetzt. Zuvor wurden für Geschäftsreisen des Geschäftsführers Flugzeuge gechartert. Das Flugzeug wurde ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Der Geschäftsführer, der das Flugzeug ganz überwiegend betrieblich nutzte, hatte keinen Flugschein. Für sämtliche Flüge wurden betriebsfremde Piloten engagiert. Es wurden vom Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern im Jahr 2017 28 Flüge, im Jahr 2018 38 Flüge und im Jahr 2019 21 Flüge durchgeführt

Die Richter des FG Münster machten kurzen Prozess: Die Aufwendungen für das Flugzeug unterliegen nicht der Abzugsbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG (und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes). Danach dürfen Aufwendungen, „die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren“, den Gewinn nicht mindern, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“. Knackpunkt bei dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass der Geschäftsführer über keinen eigenen Flugschein verfügt. Aus diesem Grund kommt es nach Auffassung des Gerichts erst gar nicht dazu, dass eine unangemessene Lebensführung zu prüfen sei.

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