Im Urteilsfall stellte ein IT-Dienstleister die gesamte Kernsoftware einer Bankengruppe auf eine neue Version um. Durch die notwendige Verfahrenskonsolidierung mussten die von der Migration betroffenen Banken umfangreiche Unterstützungsleistungen in der Umstellungsphase erbringen. Die hierfür vorgesehene einmalige Kompensationszahlung ist umsatzsteuerfrei, Revision ist vor dem BFH allerdings noch möglich.
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Die gezahlte Kompensationszahlung eines IT-Dienstleisters unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Die Richter des Finanzgerichts Münster haben entschieden, dass die Zahlung, die eine Bank von ihrem EDV-Dienstleister im Rahmen der Migration ihres IT-Systems erhalten hat, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Es handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen Teil des Leistungsaustauschs (FG Münster, Urteil vom 15.3.2025, Az. 15 K 3303/20 U, veröffentlicht am 15.5.2025).