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Der BFH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen Sie das Wahlrecht der Gewinnermittlungsart ausüben dürfen

Nicht in allen Fällen gibt es nur eine einzige Art der Gewinnermittlung, die verwendet werden darf. Erfüllen Sie die notwendigen Voraussetzungen, dürfen Sie diese sogar wechseln. Ich habe für Sie zusammengefasst, welche Gewinnermittlungsart Sie wann verwenden dürfen und was der BFH in einem aktuellen Urteil zu einem nachträglichen Wechsel entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 1/23).

Timm Haase

04.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Wer welche Gewinnermittlungsart anwenden darf

Sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht kennen unterschiedliche Arten der Gewinnermittlung. Zu den wichtigsten Verfahren zählen dabei der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), bei dem Sie insbesondere eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, sowie die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).

Aber Achtung: Sie dürfen nicht immer frei wählen, welche Art bei Ihnen zur Anwendung kommt. Grundsätzlich gilt Folgendes.

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