Wer welche Gewinnermittlungsart anwenden darf
Sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht kennen unterschiedliche Arten der Gewinnermittlung. Zu den wichtigsten Verfahren zählen dabei der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), bei dem Sie insbesondere eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, sowie die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
Aber Achtung: Sie dürfen nicht immer frei wählen, welche Art bei Ihnen zur Anwendung kommt. Grundsätzlich gilt Folgendes.