Im Urteilsfall erzielte ein Steuerzahler Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über eine Plattform darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und besteuerte sie mit dem persönlichen Steuersatz des Betroffenen. Dieser vertrat dagegen die Auffassung, dass der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % anzuwenden sei.
Die Finanzrichter in Köln schlossen sich der Auffassung des Fiskus an. Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins sind keine sonstigen Kapitalforderungen. Die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % sei somit nicht anwendbar. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.