Die Richter sahen dafür jedoch keinen ausreichenden Anlass. Der Gesetzgeber dürfe bei der Grundsteuer typisieren und auf praktikable Berechnungsmaßstäbe zurückgreifen. Auch der Lage-Faktor, der Bodenrichtwerte einbezieht, sowie die günstigere Messzahl für Wohnnutzung seien vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt das Gericht daher nicht für erforderlich. Wichtig in diesem Zusammenhang: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen. Zudem sind beim Finanzgericht noch zahlreiche weitere Verfahren zum niedersächsischen Modell anhängig.