Vor dem Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 23.1.2025, Az. 3 K 663/24, veröffentlicht am 20.2.2025) wurde über die Neuregelung des Landesgrundsteuergesetzes verhandelt. Die klagende Grundstückseigentümerin hielt diese für verfassungswidrig und führte an, dass die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen in diesem Modell nicht berücksichtigt würden, was zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führe.
Die Grundsteuer sei kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Damit sei die Kostenstruktur der Gemeinden unerheblich. Auch ein Bestimmtheitsproblem sei nicht erkennbar, da die Grundsteuer an das Eigentum anknüpfe und die Steuergröße grundsätzlich vorhersehbar sei.