FRAGE In Ihrer letzten Ausgabe haben Sie die Voraussetzungen der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) erläutert. Wie sieht es mit der Sonderabschreibung aus? Ich meine mich erinnern zu können, dass diese nur nach vorheriger Bildung eines IAB zulässig ist. Stimmt das?
Antwort: Dieses Gerücht hält sich bis heute leider hartnäckig. Lassen Sie es mich klar sagen: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist unabhängig von der Bildung und Inanspruchnahme eines IAB möglich. Ein zuvor gebildeter Abzugsbetrag ist also keine Voraussetzung. Allerdings werden IAB und Sonderabschreibung gerne in Kombination genutzt, um die größtmögliche Gewinnminderung zu erzielen. Dank der Sonderabschreibung können Sie im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens und in den 4 folgenden Jahren (neben der AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG) Sonderabschreibungen bis zu 40 % (bis 2023 waren es 20 %) ansetzen und so Ihre Liquidität verbessern.