Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts haben mit Urteil vom 26.6.2025 (Az. 2 A 10.24) die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall abgelehnt.
Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Für den damit erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht es nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden ist. In ihrer Urteilsbegründung weisen die Richter darauf hin, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass sich eine Person allein deshalb mit Corona ansteckt, weil sie sich für eine gewisse Zeit im selben Raum mit einer Person aufgehalten habe, die später positiv auf Corona getestet wurde.