In ihrem Schreiben vom 9.4.2026 (Az. III C 2 – S 7104/00030/ 006/041) stellt die Finanzverwaltung klar, dass Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde grundsätzlich als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer gelten können.
Damit stellt sich das BMF ausdrücklich gegen die bisherigen BFH-Urteile aus den Jahren 2018 (Az. V R 65/17) bzw. 2020 (Az. V R 1/18). In diesen hatten die BFH-Richter entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein kann.