Gerichtsurteil

BFH-Urteil: Prüfen Sie den Ansatz der Pauschalwerte für Sachbezüge bei Non-Food-Artikeln genau

Entnehmen Sie sogenannte Sachbezüge aus Ihrem Unternehmen (Lebensmittel und Getränke), können Sie hierfür statt der aufwendigen Aufzeichnung jeder einzelnen getätigten Entnahme auch auf Pauschalwerte zurückgreifen. In einem aktuellen Urteilsfall hat sich der BFH dazu geäußert, ob bei einem Einzelunternehmen mit dem Verkauf von Nahrungs-, aber auch Genussmitteln der Ansatz der Pauschalbeträge ausreichend ist oder weitere Werte für den Non-Food-Bereich zu berücksichtigen sind.

Ann-Christin Hütte

24.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Was die Pauschwerte sind und wann Sie diese berücksichtigen können

Durch das BMF werden jährlich geltende Pauschalbeträge für Sachbezüge veröffentlicht. Darin enthalten sind diverse Gewerbezweige, die mit Nahrungsmitteln oder Getränken handeln ­(z. B. Café, Metzgerei, Getränkehandel, Restaurant, Lebensmittelhandel). Je nach Unternehmensart setzt das BMF pauschale Beträge für unentgeltliche Entnahmen aus dem Unternehmen pro Person als Jahresbetrag fest. Können mehrere Personen (z. B. Angehörige des Unternehmers) Dinge entnehmen, müssen Sie also die Pauschalbeträge entsprechend erhöhen. Diese pauschalen Beträge ermittelt das BMF nicht einfach so, sondern anhand von Statistiken bzw. Erfahrungswerten des Statistischen Bundesamtes über Aufwendungen für Lebensmittel und Getränke eines privaten Haushaltes.

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