Mit dieser vagen Aussage zur Herkunft der Daten wollte sich ein Steuerpflichtiger nicht zufriedengeben und forderte beim Finanzministerium konkrete Auskünfte an. Dazu gehörte etwa die Frage, wie viele Unternehmen geprüft wurden, nach welchen Gesichtspunkten diese ausgewählt wurden und welche dieser Daten dann in die Sammlung eingeflossen sind. Er berief sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Keine Chance, so die Entscheidung des BFH vom 9.5.2025 (Az. IX R 1/24). Die der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Daten seien vertraulich. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz könne daher kein Anspruch abgeleitet werden.