Bei Bewirtungskosten wäre es wohl zu einfach, wenn hierunter sämtliche Ausgaben für Restaurantbesuche oder Gestellung von Nahrungsmitteln und Getränken an Mitarbeiter und Geschäftspartner fallen würden. Stattdessen müssen Sie zwischen interner Bewirtung und externer Bewirtung von Geschäftspartnern sowie interner Bewirtung von Mitarbeitern – je nach Grund der Bewirtung unterscheiden. Bewirtungskosten sind übrigens auch keine Geschenke oder nicht abzugsfähige Geschenke. Auch wenn Sie dem Arbeitnehmer durch eine kostenlose Speise einen Wertvorteil schaffen, handelt es sich steuerlich nicht um ein „Geschenk“, sondern immer noch um eine Bewirtung. In der folgenden Übersicht finden Sie – unterschieden nach Arbeitnehmer- oder Geschäftspartnerbewirtung, die wichtigsten Voraussetzungen, die Sie beachten müssen – und die steuerlichen Folgen.
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Bewirtungskosten: Mit diesen Checklisten und Übersichten machen Sie künftig alles richtig!
In der Praxis ist der Punkt „Bewirtungskosten“ ein häufiges
Prüfungsthema. Zwar sind Sie als Unternehmen in der Wahl der Bewirtungsart in vielerlei Hinsicht – in Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit – frei, doch müssen Sie einige rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt von einer Betriebsausgabe und dem Vorsteuerabzug
profitieren zu können. Aufgrund dieser Komplexität schleichen sich schnell Fehler in der steuerlichen Behandlung dieser Ausgaben ein, die Sie bei späteren Außenprüfungen des Finanzamtes teuer zu stehen kommen können. Die folgenden Übersichten soll Ihnen die richtige Handhabung ermöglichen.