Frage: Ich bin für die Buchhaltung in einem kleinen Unternehmen aus der Baubranche verantwortlich. Regelmäßig habe ich Bewirtungsrechnungen bzw. Bewirtungsbelege auf dem Tisch und üblicherweise wird bei diesen Bewirtungen auch ein Trinkgeld an das Personal gezahlt. Bislang habe ich dieses Trinkgeld stets zusammen mit den Bewirtungsaufwendungen erfasst. Ist das korrekt? Ich bin mir nämlich nicht sicher.
Antwort: Grundsätzlich gilt: Trinkgelder sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Bewirtung geschäftlich bzw. betrieblich veranlasst ist. Sie beurteilen daher zunächst die Bewirtung als Hauptleistung. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass diese geschäftlich bzw. betrieblich veranlasst ist, teilt das Trinkgeld das gleiche Schicksal (R 4.10 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStR).