Alle Bestattungsleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz
Die BFH-Richter entschieden, dass die Bestattungsleistungen mit 19 % zu besteuern sind. Selbst wenn die Leistungen aus der Überlassung der Kühlräume und -zellen sowie der Räume für die Abhaltung der Trauerfeiern und die Leistungen im Rahmen der hygienischen Totenversorgung eigenständig angeboten werden, ändert sich hieran nichts. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Leistung, die separat und umsatzsteuerfrei abgerechnet werden könne.