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Bestandskräftiger Bescheid? In diesen Fällen darf das Finanzamt dennoch Änderungen vornehmen
USt-Abrechnung und oftmals auch Bescheide setzt das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Für andere Steuerarten wie Einkommens- oder Körperschaftsteuer gilt dies nicht. Ist kein Vorbehalt enthalten oder bereits aufgehoben, stellt sich die Frage: Dürfen noch nachträglich Änderungen im Bescheid erfolgen – zum Beispiel aufgrund einer Außenprüfung? Die Antwort darauf finden Sie hier:
Ann-Christin Hütte
19.08.2024
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2 Min Lesezeit
Diese Korrekturvorschriften für Steuerbescheide sollten Sie kennen
- § 173a AO: Schreibfehler oder Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung
- § 164 AO: Sog. Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) – der Bescheid ist nicht bestandskräftig, solange der Vorbehalt im Bescheid steht, denn so lange können auch Korrekturen erfolgen. Umsatzsteuerjahresbescheide werden in der Regel mit dem VdN erlassen. Andere Steuerbescheide erlässt das Finanzamt meist nur bei klärungsbedürftigen Sachverhalten oder wenn eine Prüfung geplant ist unter dem VdN. Nach einer vollumfänglichen Außenprüfung (= Betriebsprüfung) müssen die Vorbehalte allerdings aufgehoben werden.
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