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Anzahlungen: Vorsteuerabzug auch ohne Hinweis

Die Richter des BFH haben entschieden, dass Sie auch dann den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung geltend machen können, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ enthält.

Markus Kahr

31.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Es reicht aus, dass aus der Anzahlungsrechnung erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird, so die Richter des BFH mit Urteil vom 4.12.2025 (Az. V R 38/23, veröffentlicht am 23.4.2026). Entscheidend ist, dass Sie über noch nicht erbrachte Lieferungen bzw. Leistungen abrechnen.

Mein Tipp: Damit Ihren Kunden aus Ihrer Anzahlungsrechnung der Vorsteuerabzug zusteht, kennzeichnen Sie diese deutlich als Anzahlungsrechnung. Als Leistungsbeschreibung können Sie folgende Formulierung nutzen: „Für bisher noch abgeschlossene Lieferungen und noch nicht erbrachte Leistungen berechne ich folgende Abschlagszahlung…“

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