Es reicht aus, dass aus der Anzahlungsrechnung erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird, so die Richter des BFH mit Urteil vom 4.12.2025 (Az. V R 38/23, veröffentlicht am 23.4.2026). Entscheidend ist, dass Sie über noch nicht erbrachte Lieferungen bzw. Leistungen abrechnen.
Mein Tipp: Damit Ihren Kunden aus Ihrer Anzahlungsrechnung der Vorsteuerabzug zusteht, kennzeichnen Sie diese deutlich als Anzahlungsrechnung. Als Leistungsbeschreibung können Sie folgende Formulierung nutzen: „Für bisher noch abgeschlossene Lieferungen und noch nicht erbrachte Leistungen berechne ich folgende Abschlagszahlung…“