Anonyme Anzeige lief bei einem Gastronomiebetrieb ins Leere
Der Urteilsfall des BFH betraf eine Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG). Diese führte einen gastronomischen Betrieb. Als beim Finanzamt eine anonyme Anzeige einging, wurde in dem Betrieb eine Kassenachschau durchgeführt. Die Prüfer konnten keine Unregelmäßigkeiten feststellen, sodass es auch keine strafrechtlichen oder steuerlichen Nachforderungen gab. Alles in Ordnung.